90 StGB), der gemeinnützigen Arbeit (Art. 37 ff. StGB) sowie die Möglichkeit, eine Strafe teilbedingt (Art. 43 ff. StGB) auszusprechen. Zudem wurde die Obergrenze für den bedingten Strafvollzug bei der Freiheitsstrafe von 18 Monaten auf zwei Jahre angehoben (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die allgemeine Bestimmung zur Strafzumessung hat durch die Revision des Allgemeinen Teils des StGB materiell keine grundlegende Veränderung erfahren (BGE 134 IV 17, E. 2.1, S. 19). Die Berücksichtigung der Tatund Täterkomponenten bleibt folglich gleich.»