Zur Bestimmung welches Recht im konkreten Fall das Mildere ist, werden das jeweils bei Begehung und bei Beurteilung geltende Recht miteinander je integral verglichen. Mit anderen Worten wird der Sachverhalt unter je die Gesamtheit der in beiden Zeitpunkten geltenden Rechte gestellt (Grundsatz der Alternativität, POPP/BERKEMEIER, BSK StGB I, a.a.O., Art. 2 StGB N 18, m.w.Hinw. auf die massgebende Rechtsprechung). Mit Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches fällt die Unterscheidung zwischen Haft, Gefängnis und Zuchthaus weg, und es gibt nur noch die Freiheitsstrafe (Art.