19 577): «Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird der Täter nach dem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte. Eine Ausnahme von diesem Rückwirkungsverbot sieht Art. 2 Abs. 2 StGB vor, sofern das nach der Tatbegehung in Kraft getretene Recht für ihn das Mildere ist. Zur Bestimmung welches Recht im konkreten Fall das Mildere ist, werden das jeweils bei Begehung und bei Beurteilung geltende Recht miteinander je integral verglichen.