18. Vorbemerkungen zum anwendbaren Recht In Bezug auf die im Verfahren WSG I (W 11 48 bzw. WSG 14 1 - 3) zu beurteilenden Delikte stellt sich die Frage nach dem anwendbaren Recht, da die Berufungsführerin sowohl vor als auch nach dem Inkrafttreten des neuen allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 01.01.2007 Straftaten beging. Die Vorinstanz hat zur Bestimmung des anwendbaren Rechts die folgenden korrekten Ausführungen gemacht (WSG I pag. 19 577): «Gemäss Art. 2 Abs. 1 StGB wird der Täter nach dem Recht beurteilt, welches im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte.