Die Berufungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist. Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsführerin vom Straf- und Zivilkläger 1 unter 53 Malen insgesamt über eine halbe Million Schweizerfranken erhielt und damit einen Grossteil ihres luxuriösen Lebensstils und desjenigen ihrer Eltern bestritt, handelte die Berufungsführerin klar gewerbsmässig. Somit ist die Berufungsführerin des gewerbsmässigen Betrugs, begangen zwischen Juli 2011 und April 2014 in CB.________, BQ.________, CC.________, BV.________, BH.________ und evtl. anderswo z.N.d.