Daran ändern auch die Rückzahlungen im Umfang von CHF 800.00 nichts; es handelt sich dabei um Zahlungen, die den Straf- und Zivilkläger 1 nur zu weiteren Zahlungen verleiten sollten und nicht etwa um eine Schadensminderung (vgl. WSG II pag. 18 263 f.). Die Berufungsführerin handelte direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit auch der subjektive Tatbestand erfüllt ist.