Damit kommt die Kammer zusammenfassend zum Schluss, dass die Opfermitverantwortung vorliegend nicht greift. Die Kammer erachtet sodann mit der Vorinstanz die übrigen Tatbestandserfordernisse als klar erfüllt: Durch die arglistige Täuschung befand sich der Straf- und Zivilkläger 1 in einem Irrtum und schädigte sich im Betrag von CHF 569‘850.00 selbst am Vermögen. Der Vermögensschaden trat im Moment der jeweiligen Geldübergabe in Form der Vermögensgefährdung ein. Daran ändern auch die Rückzahlungen im Umfang von CHF 800.00 nichts;