89 reichte oder brachte ihm pflanzliche Naturheilmittel vorbei, als sein Vater einen Zeckenbiss hatte. Solche kleine Gesten trugen dazu bei, dass ihre Geschichten auf den Straf- und Zivilkläger 1 noch glaubhafter wirkten. Ausserdem schaffte die Berufungsführerin es damit, den Straf- und Zivilkläger 1 glauben zu lassen, dass sie beide im selben Boot sitzen würden. Damit kommt die Kammer zusammenfassend zum Schluss, dass die Opfermitverantwortung vorliegend nicht greift.