19 886 f.). Angesichts dieser Situation relativiert sich denn auch die Tatsache, dass der Straf- und Zivilkläger eigentlich wusste, wie mit Geld umzugehen ist; in dieser Situation war es ihm ganz offensichtlich nicht mehr möglich, seine Finanzen wie sonst zu managen, er war nicht mehr in der Lage, klar zu denken und verantwortungsvoll zu handeln. Dass der Straf- und Zivilkläger 1 verzweifelt war, dokumentiert denn auch der SMS-Verkehr zwischen ihm und der Berufungsführerin; vgl. dazu die auszugweise Zitierung durch die Vorinstanz auf WSG II pag. 08 300 106