andererseits beabsichtigte sie auch nie, das Geld aus dem zweiten Verfahren (WSG II) zu investieren, um das Geld aus dem ersten Verfahren wieder auszulösen. Sie täuschte ihn ausserdem über ihren Rückzahlungswillen und über ihre Rückzahlungsfähigkeit. Der Straf- und Zivilkläger 1 war ein taugliches Objektiv für diese Täuschung, es war ihm nicht zumutbar, die Angaben der Berufungsführerin zu überprüfen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Straf- und Zivilkläger 1 in der aus seiner Sicht ausweglosen Situation nichts anderes mehr übrig blieb, als der Berufungsführerin immer mehr Geld zu geben;