Dabei darf insbesondere die gesamte Vorgeschichte nicht ausser Acht gelassen werden; die Berufungsführerin und der Straf- und Zivilkläger 1 kannten sich zum Zeitpunkt der erneuten Geldübergaben bereits seit einer Dauer von fast sieben Jahren. Aufgrund dessen ist davon auszugehen, dass zwischen ihnen ein Vertrauensverhältnis bestand. Die Berufungsführerin täuschte den Straf- und Zivilkläger 1, indem sie unwahre Angaben über den Verwendungszweck des geliehenen Geldes machte. Ihre Angaben dem Straf- und Zivilkläger 1 gegenüber sind dabei gleich in doppelter Hinsicht als falsch zu qualifizieren; sie hatte einerseits das Geld aus dem ersten Verfahren (WSG I) gar nie in Mexiko investiert,