88 von J.________, gewarnt und musste die Geldübergaben vor seiner gesamten Familie verstecken. Dies alles hielt den Straf- und Zivilkläger 1 dennoch nicht davon ab, der Berufungsführerin immer mehr Geld zu geben. Nach Auffassung der Kammer darf man das Verhalten des Straf- und Zivilklägers 1 jedoch nicht aus der Sicht einer x-beliebigen Durchschnittsperson betrachten, sondern es muss vielmehr von der konkreten Situation, in welcher sich der Straf- und Zivilkläger 1 befand, ausgegangen werden. Dabei darf insbesondere die gesamte Vorgeschichte nicht ausser Acht gelassen werden;