Es gilt auch zu bedenken, dass ihm die Berufungsführerin im Deliktszeitraum von 2011 bis 2014 keine einzige gefälschte Urkunde vorlegte, um ihre Geschichte von den angeblichen Investitionen in Mexiko zu untermauern. Ausserdem überwies der Straf- und Zivilkläger 1 keinen einzigen Teilbetrag mehr auf das Konto der Berufungsführerin (wie dies noch im Deliktszeitraum WSG I der Fall gewesen war), sondern übergab ihr sämtliche Gelder in bar. Nicht zu vergessen sind ausserdem die zahlreichen Warnungen, welche den Straf- und Zivilkläger 1 aus seinem Umfeld erreichten und welche die Verteidigung zu Recht erwähnte;