19 881 f.). Die Kammer hält unter dem Titel der Arglist fest, dass der Straf- und Zivilkläger 1 zwar aufgrund des Hofes, welchen er von den Eltern übernommen hat und führt, mit der Verwaltung von Geldern in der Höhe von mehreren Zehntausend Franken zu tun hat (zu denken ist insbesondere an die Direktzahlungen) und dass er unter diesen Umständen schon über einige Buchhaltungskenntnisse verfügen muss. Es gilt auch zu bedenken, dass ihm die Berufungsführerin im Deliktszeitraum von 2011 bis 2014 keine einzige gefälschte Urkunde vorlegte, um ihre Geschichte von den angeblichen Investitionen in Mexiko zu untermauern.