Man könne auch nicht behaupten, Abklärungen zu treffen wäre dem Straf- und Zivilkläger 1 nicht zumutbar gewesen; der Straf- und Zivilkläger 1 habe genug Anlass gehabt, der Berufungsführerin zu misstrauen, ihr kein Geld mehr zu geben und Überprüfungen vorzunehmen. Es liege ein klarer Fall von Opfermitverantwortung vor, welche eine Arglist der Berufungsführerin a priori ausschliesse (pag. 19 881 f.).