Schon allein dieser Umstand rücke die Opfermitverantwortung so stark in den Vordergrund, dass ein arglistiges Verhalten seitens der Berufungsführerin ausgeschlossen werden müsse. Hinzu komme, dass der Straf- und Zivilkläger 1 nicht die geringsten Anstalten gemacht habe, irgendetwas über die angeblichen Investitionen in Mexiko herauszufinden, abgesehen von scheuen Nachfragen bei der Berufungsführerin. Er habe nie Unterlagen oder Sicherheiten verlangt. Man könne auch nicht behaupten, Abklärungen zu treffen wäre dem Straf- und Zivilkläger 1 nicht zumutbar gewesen;