Es sei der Straf- und Zivilkläger 1 gewesen, welcher die Berufungsführerin im ersten Verfahren angezeigt habe. Im Verlauf des ersten Verfahrens habe er sodann feststellen müssen, dass ausser ihm auch andere Personen Geld an die Berufungsführerin verloren hätten. Es müsse ihm also bewusst gewesen sein, dass er betrogen worden war. Trotzdem habe er der Person, welche ihn «beschissen» habe, wiederum viel Geld gegeben. Schon allein dieser Umstand rücke die Opfermitverantwortung so stark in den Vordergrund, dass ein arglistiges Verhalten seitens der Berufungsführerin ausgeschlossen werden müsse.