gen vorgenommen, habe kein Lügengebäude errichtet, Arglist sei keine auszumachen. Der Straf- und Zivilkläger 1 sei von sich aus zu ihr gekommen und habe sie gebeten, weiteres Geld zu investieren. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten denn die arglistige Täuschung regelrecht konstruieren müssen; man habe den Straf- und Zivilkläger 1 zu einem besonders schützenswerten Opfer gemacht, welches sich in finanzieller und emotionaler Notlage befunden habe. Arglist sei zu verneinen, wenn der Geschädigte leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen missachte. Es sei der Straf- und Zivilkläger 1 gewesen, welcher die Berufungsführerin im ersten Verfahren angezeigt habe.