87 ner halben Million oder von CHF 100‘000.00 bis CHF 200'000.00 ausgehe, unabhängig davon, wer zuerst wen um Geld gebeten habe und unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die neuen Geldübergaben erfolgt seien, kein Geld mehr hätte geben dürfen. Sein gegenteiliges Verhalten sei wenig nachvollziehbar, er habe zu keinem Zeitpunkt irgendwelche Abklärungen getätigt. Wenn man schon über einen Betrag von CHF 150‘000.00 von einer Person betrogen worden sei, dann sollte es einem nicht in den Sinn kommen, derselben Person auch noch weitere CHF 500‘000.00 zu leihen. Die Berufungsführerin habe keine Täuschungshandlun-