Infolgedessen sei die Arglistigkeit der Täuschung zu bejahen bzw. eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu verneinen (WSG II pag. 18 263). Die Verteidigung machte in der oberinstanzlichen Verhandlung geltend, dass der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin, unabhängig davon, ob man von ei-