Er habe nicht jede Vorsicht über Bord geworfen, weil er noch reicher habe werden wollen, sondern weil er verzweifelt gewesen sei und seinen Hof habe erhalten und seine Schulden zurückzahlen wollen. Es handle sich beim Straf- und Zivilkläger 1 um einen Mann in einer psychischen Ausnahmesituation, der zwar naiv und einfältig an die ganze Sache herangegangen sei, der aber nicht mehr in der Lage gewesen sei, rational zu denken. Infolgedessen sei die Arglistigkeit der Täuschung zu bejahen bzw. eine die Arglist ausschliessende Opfermitverantwortung zu verneinen (WSG II pag.