Ihre innere Einstellung, nämlich einfach weiter von seinem Geld gut leben zu wollen, sei – bei seiner psychischen Verfassung – schlicht nicht zu erkennen gewesen. Die Vorinstanz folge deshalb der neuen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und gelange zum Schluss, dass es sich beim Straf- und Zivilkläger 1 um ein besonders schützenswertes Opfer handle, zumal sich dieser in einer finanziellen Notlage und einer emotionalen Abhängigkeit von der Berufungsführerin befunden habe. Letztere habe diese Notlage und die Abhängigkeit bestens gekannt und diese gezielt für ihre eigenen Zwecke ausgenutzt.