Sie habe auch gewusst, dass ihre Behauptungen für ihn letztlich nicht überprüfbar gewesen seien. So sei es für ihn ohne konkrete Angaben der Berufungsführerin nicht möglich gewesen, etwas über einen angeblichen Immobilien- oder Kaffeehandel von einem S.________ in Mexiko herauszufinden. Ihre innere Einstellung, nämlich einfach weiter von seinem Geld gut leben zu wollen, sei – bei seiner psychischen Verfassung – schlicht nicht zu erkennen gewesen.