Zudem habe sie aufgrund der vertrauten Beziehung zum Straf- und Zivilkläger 1 vorausgesehen, dass dieser ihre Angaben nicht überprüfen würde. Die Berufungsführerin habe genau gewusst, dass der Straf- und Zivilkläger 1 aufgrund der Drucksituation, in welcher er sich befunden habe, aufgrund seiner psychischen Verfassung und seiner emotionalen Abhängigkeit von ihr, nicht mehr in der Lage gewesen sei, ihre Angaben kritisch zu hinterfragen. Sie habe ihn geschickt manipuliert mit denjenigen Geschichten und Angaben, die es gebraucht habe, um ihn zu weiteren Geldübergaben zu bewegen.