Die Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit sei für den Straf- und Zivilkläger 1 nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive nicht zumutbar gewesen und die Berufungsführerin habe ihn zudem von einer Überprüfung abgehalten, indem sie ihm kaum nachprüfbare Informationen über die angeblichen Investitionen gegeben habe. Zudem habe sie aufgrund der vertrauten Beziehung zum Straf- und Zivilkläger 1 vorausgesehen, dass dieser ihre Angaben nicht überprüfen würde.