Zur Arglistigkeit der Täuschung hielt die Vorinstanz fest, es sei weder von einem Lügengebäude, noch von Machenschaften, sondern von «einfachen Lügen» im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen. Die Überprüfung des Leistungswillens und der Leistungsfähigkeit sei für den Straf- und Zivilkläger 1 nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich respektive nicht zumutbar gewesen und die Berufungsführerin habe ihn zudem von einer Überprüfung abgehalten, indem sie ihm kaum nachprüfbare Informationen über die angeblichen Investitionen gegeben habe.