86 sie diese mit weiteren Geldübergaben erhältlich machen könne. Sie habe ihn damit im Endeffekt über ihren Rückzahlungswillen und ihre Rückzahlungsfähigkeit getäuscht (WSG II pag. 18 262). Zur Arglistigkeit der Täuschung hielt die Vorinstanz fest, es sei weder von einem Lügengebäude, noch von Machenschaften, sondern von «einfachen Lügen» im Sinne der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung auszugehen.