Sie kam dabei zum Beweisschluss, dass die Berufungsführerin weder in der Lage noch willens war, dem Straf- und Zivilkläger 1 das geliehene Geld zurückzubezahlen. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu diesem Punkt überzeugt und bedarf keiner weiteren Worte. Da sich die Kammer sämtlichen vorinstanzlichen Beweisergebnissen anschliesst, kann auf die entsprechende Zusammenfassung verwiesen werden (WSG II pag. 18 257). Die Kammer geht mithin mit Blick auf die rechtliche Würdigung von folgendem Sachverhalt aus: «Zusammenfassend erachtet das Gericht den angeklagten Sachverhalt aufgrund des soeben Erläuterten als erstellt.