Ausserdem sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Familie T.________ ein bescheidenes Leben ohne Luxus geführt habe, schlicht aktenwidrig, vgl. hierzu insbesondere die Auflistung unter V.17.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor. Die Kammer schliesst sich dem vorinstanzlichen Beweisergebnis vorbehaltslos an und verweist im Übrigen in Bezug auf S.______