85 Diese Ausführungen vermögen nicht zu überzeugen. Es wurde bereits ausführlich dargetan, weshalb nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Berufungsführerin das vom Straf- und Zivilkläger 1 erhältlich gemachte Geld nach Mexiko investierte. Ausserdem sind die Ausführungen der Verteidigung, wonach die Familie T.________ ein bescheidenes Leben ohne Luxus geführt habe, schlicht aktenwidrig, vgl. hierzu insbesondere die Auflistung unter V.17.2 Beweismittel (Dokumente, Unterlagen und Aussagen) hiervor.