19 880 f.). Weiter brachte Fürsprecher B.________ vor, die Familie T.________ habe in der relativ kleinen Wohnung in BH.________ gelebt, habe keine Luxusgüter besessen und die Ausgaben für Ferien etc. seien in der Auflistung der Staatsanwaltschaft bereits mitumfasst. Einzige Erklärung sei, dass das Geld des Straf- und Zivilklägers 1 (CHF 100‘000.00 bis CHF 200‘000.00) tatsächlich als Investition zu Herrn S.________ nach Mexiko geflossen sei. Aus der Aufstellung der Staatsanwaltschaft könne jedenfalls nichts Gegenteiliges geschlossen werden (pag. 19 881).