weil man der Berufungsführerin schlicht nicht glaube und weil Abklärungen als zu kompliziert, umständlich und unnötig erachtet worden seien. Sollten jedoch die Schilderungen der Berufungsführerin stimmen, so gäbe es in Bezug auf die Beurteilung des vorliegenden Falles und insbesondere im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit der Berufungsführerin eine völlig andere Ausgangslage. Die Berufungsführerin wäre diesfalls keine schamlose Betrügerin mehr, sondern vielmehr selber ein Opfer, eine glücklose Investorin. Es gebe keine Gewissheit, was sich in Mexiko abgespielt habe, diese Ungewissheit dürfe sich nicht zuungunsten der Berufungsführerin auswirken (pag. 19 880 f.).