Er sei dann aber nicht bereit gewesen, die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen zu beantworten, stattdessen habe er mehrmals versucht, die Berufungsführerin telefonisch zu erreichen. Dieses merkwürdige Verhalten allein hätte schon stutzig machen und Fragen aufwerfen müssen. Ganz offensichtlich habe Herr S.________ etwas zu verstecken. Wahrscheinlich komme es ihm gerade gelegen, dass die Berufungsführerin in der Schweiz von den Strafverfolgungsbehörden aus dem Verkehr gezogen worden sei und ihn darum nicht mehr bedrängen könne. Die Verteidigung habe den Antrag gestellt, es seien Nachforschungen über Herrn S.________ anzustellen. Diese seien aber konsequent abgewiesen worden,