gendes aus: Die Berufungsführerin habe immer wieder betont, sie habe in Mexiko bei S.________ Investitionen getätigt. Obwohl diese Aussagen in diesem Verfahren eine entscheidende Rolle spielen würden, hätten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Vorinstanz die diesbezüglichen Aussagen als völlig unglaubhaft abgetan. Tatsache sei aber, dass es Herrn S.________ in Mexiko gebe, dass er in den Kaffeehandel investiert habe und dass er von der Berufungsführerin Geld erhalten habe. Er sei dann aber nicht bereit gewesen, die von der Staatsanwaltschaft gestellten Fragen zu beantworten, stattdessen habe er mehrmals versucht, die Berufungsführerin telefonisch zu erreichen.