Anschliessend nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Verwendung der Gelder bzw. die angeblichen Investitionen in Mexiko eine Beweiswürdigung vor (WSG II pag. 18 254 ff.). Dabei erachtete sie es als erstellt, dass die Berufungsführerin keine Gelder in Mexiko investiert, sondern zumindest den grössten Teil der Gelder des Straf- und Zivilklägers 1 für die Deckung der überhöhten Lebensunterhaltungskosten der Familie T.________ ausgegeben habe. Ob sie noch irgendwo Geld versteckt habe, so die Vorinstanz, lasse sich nicht gänzlich ausschliessen, konkrete Hinweise darauf gebe es jedoch keine (WSG II pag. 256). Die Verteidigung führte in der oberinstanzlichen Verhandlung zu diesem Punkt Fol-