18 251 ff.). Sie schlussfolgerte dabei richtig, dass der Straf- und Zivilkläger 1 unter grossem Druck und in einem speziellen Abhängigkeitsverhältnis zur Berufungsführerin stand, dass es dadurch für ihn gar nicht mehr möglich war, ihre Geschichten und Behauptungen kritisch zu hinterfragen und dass er in seiner psychischen Verfassung gar nicht mehr anders konnte, als immer wieder zu zahlen: «Für einen aussenstehenden Dritten mag dies schwer nachzuvollziehen sein. Für jemanden, der derart im Bann der Beschuldigten stand, der glaubte, finanziell komplett vom ihrem ‹Erfolg› abhängig zu sein, war es aber nicht mehr möglich, eine kriti-