Auch diesbezüglich kann auf bereits Ausgeführtes verwiesen werden; die Kammer erachtet die diesbezüglichen Angaben der Berufungsführerin als unglaubhaft, diejenigen des Straf- und Zivilklägers 1 hingegen als glaubhaft (vgl. die entsprechenden Ausführungen hiervor). Weiter würdigte die Vorinstanz die Beweismittel in Bezug auf die Frage nach der Motivation des Straf- und Zivilklägers 1 für die erneuten Geldübergaben bzw. die Frage nach Abklärungen und Sicherheiten (WSG II pag. 18 251 ff.).