Die Berufungsführerin habe ausgesagt, der Straf- und Zivilkläger sei wieder an sie herangetreten. Dabei habe der Straf- und Zivilkläger 1 gewusst, wohin sein früheres Geld gegangen sei, nämlich nach Mexiko. Der Straf- und Zivilkläger 1 hingegen behaupte, die Berufungsführerin sei wieder zu ihm gekommen und habe ihn um Geld gefragt. Auch für diese Angaben des Straf- und Zivilklägers 1 würden jegliche Beweise fehlen. Aus den sichergestellten SMS könne nichts herausgelesen werden, diese seien erst später geschrieben worden. Ausserdem sei auch viel telefoniert worden (pag. 19 880). Auch diesbezüglich kann auf bereits Ausgeführtes verwiesen werden;