Es würden mit anderen Worten Beweise fehlen für die Behauptungen des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er ihr bereits ab Juli 2011 Geld gegeben habe (pag. 19 879). Wie bereits ausgeführt, stellt die Kammer auf die durch den Straf- und Zivilkläger 1 erstellte Aufstellung der an die Berufungsführerin übergebenen Beträge inkl. Daten ab (vgl. WSG II pag. 05 100 011 f. und WSG II pag. 18 006, bzw. die entsprechenden Ausführungen hiervor.). Weiter führte die Verteidigung aus, dass auch die Aussagen der Parteien, wie es zu den ersten Übergaben gekommen sei, kontrovers seien. Die Berufungsführerin habe ausgesagt, der Straf- und Zivilkläger sei wieder an sie herangetreten.