18 251 und pag. 18 006). Es bleibt vor diesem Hintergrund kein Platz für die Argumentation der Verteidigung, wonach die Berufungsführerin ausgesagt habe, dass es frühestens ab Mitte 2012 wieder zu Geldübergaben gekommen sei, wobei diese Variante durch die Tatsache untermauert werde, dass die Berufungsführerin erst ab Mitte 2012 wieder ein Auto gemietet habe (Ein Auto habe sie ja für die Geldübergaben auf der Raststätte gebraucht). Es würden mit anderen Worten Beweise fehlen für die Behauptungen des Straf- und Zivilklägers 1, wonach er ihr bereits ab Juli 2011 Geld gegeben habe (pag.