Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 die Berufungsführerin als die ihm im Schneeballsystem Übergeordnete empfunden hat. Was die Zeitpunkte der Geldübergaben anbelangt, so stellt die Kammer mit der Vorinstanz auf den Anhang zur Anklageschrift und damit auf die glaubhaften Angaben des Straf- und Zivilklägers 1 und dessen Geldgeber ab (vgl. WSG II pag. 18 251 und pag.