Die Kammer stimmt auch diesen Ausführungen zu und hält im Sinne einer Ergänzung fest, dass der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin wohl auch nicht einmal die von ihr akzeptierten CHF 100‘000.00 bis CHF 200’000.00 gegeben hätte, wenn er bereits einem anderen Betrüger bzw. einem Schneeballsystem zum Opfer gefallen wäre. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass der Straf- und Zivilkläger 1 die Berufungsführerin als die ihm im Schneeballsystem Übergeordnete empfunden hat.