83 system investiert habe, Bezug (WSG II pag. 18 250 f.). Sie kam nach einer korrekten Würdigung zum Schluss, dass es dafür keinerlei Anhaltspunkte gäbe, es sich mithin bei der Aussage der Berufungsführerin um eine blosse Schutzbehauptung handle. Die Kammer stimmt auch diesen Ausführungen zu und hält im Sinne einer Ergänzung fest, dass der Straf- und Zivilkläger 1 der Berufungsführerin wohl auch nicht einmal die von ihr akzeptierten CHF 100‘000.00 bis CHF 200’000.00 gegeben hätte, wenn er bereits einem anderen Betrüger bzw. einem Schneeballsystem zum Opfer gefallen wäre.