Die Vorinstanz erachtete es mithin als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 insgesamt über CHF 569‘850.00 verfügen konnte (vgl. WSG II pag. 18 250). Die Kammer schliesst sich den schlüssigen vorinstanzlichen Überlegungen an, hält allerdings fest, dass die Formulierung des letzten Halbsatzes dergestalt lauten sollte: «[…], dass der Straf- und Zivilkläger 1 in den knapp drei Jahren insgesamt über eine Geldmenge verfügen konnte, die den gelten gemachten Gesamtbetrag von CHF 569‘850.00 erreichte oder gar überstieg.». Die Vorinstanz nahm denn auch auf das Argument der Berufungsführerin, wonach der Straf- und Zivilkläger 1 das Bargeld an Dritte gegeben bzw. in ein Schneeball-