18 248 ff.). Sie kam dabei zum Schluss, dass der Straf- und Zivilkläger 1 auf seinen Konti über genügend Geldeingänge aus seinem Betrieb sowie von Freunden und Verwandten verfügte bzw. seine Konti so weit ins Minus fallen lassen konnte, um die angeklagten Geldbeträge leisten zu können. Die Vorinstanz erachtete es mithin als erstellt, dass der Straf- und Zivilkläger 1 insgesamt über CHF 569‘850.00 verfügen konnte (vgl. WSG II pag.