Zudem haben sich die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 ja im Verfahren WSG I als durchwegs richtig erwiesen und zu einem Schuldspruch der Berufungsführerin wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt, den sogar sie selber trotz früheren Bestreitungen akzeptieren musste; insofern handelt es sich also vorliegend nicht um Bezüge bei einem neuen Geschädigten, sondern bloss um die Wiederaufnahme/Weiterführung des Ausnützens einer längst bekannten Geldquelle. In der Folge nahm die Vorinstanz in Bezug auf die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungen eine umfassende Beweiswürdigung vor (WSG II pag. 18 248 ff.).