Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat nach Auffassung der Kammer schlüssig und umfassend dargetan, weshalb auf die Angaben der Berufungsführerin nicht abgestellt werden kann, die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 demgegenüber beweiswürdigend herangezogen werden können (vgl. dazu WSG II pag. 18 238 ff. und WSG II pag. 18 245 ff.). Zudem haben sich die Aussagen des Straf- und Zivilklägers 1 ja im Verfahren WSG I als durchwegs richtig erwiesen und zu einem Schuldspruch der Berufungsführerin wegen gewerbsmässigen Betrugs geführt, den sogar sie selber trotz früheren Bestreitungen akzeptieren musste;