wonach die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz nur schwarz und weiss kenne, jede Aussage des Straf- und Zivilklägers als glaubhaft, diejenigen der Berufungsführerin demgegenüber als unwahr und/oder als Schutzbehauptung erachte, sowie pag. 19 880, wonach einseitig auf die teilweise widersprüchlichen und nicht belegbaren Aussagen des mutmasslichen Opfers abgestellt worden sei, andererseits die Aussagen der Berufungsführerin durchwegs als unglaubhaft abgestempelt worden seien), ohne diese Behauptung jedoch mit konkreten Beispielen zu belegen. Diesen Ausführungen der Verteidigung kann nicht gefolgt werden.