Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages zwar wiederholt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Berufungsführerin und des Straf- und Zivilklägers 1 zu einseitig gewürdigt, sie habe mithin eine Schwarz-Weiss-Würdigung vorgenommen (vgl. pag. 19 879; wonach die schriftliche Urteilsbegründung der Vorinstanz nur schwarz und weiss kenne, jede Aussage des Straf- und Zivilklägers als glaubhaft, diejenigen der Berufungsführerin demgegenüber als unwahr und/oder als Schutzbehauptung erachte, sowie pag.