18 245 ff., insbes. pag. 18 248). Insbesondere vermögen die Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung an der überzeugenden vorinstanzlichen Aussagewürdigung keine Zweifel zu erwecken. Die Verteidigung brachte im Rahmen ihres Parteivortrages zwar wiederholt vor, die Vorinstanz habe die Aussagen der Berufungsführerin und des Straf- und Zivilklägers 1 zu einseitig gewürdigt, sie habe mithin eine Schwarz-Weiss-Würdigung vorgenommen (vgl. pag.